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AGB: Allgemeine Einkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeine Einkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, sonstige Verträge und Anlagen

1. Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen der Jeseno UG (im
nachfolgenden nur JESENO genannt) gelten für alle zwischen der JESENO
und dem Hersteller, Lieferant und Leistungserbringer jetzt und zukünftig
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung
von Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden oder wenn die JESENO die Lieferung oder die Leistung in Kenntnis
abweichender Lieferantenbedingungen vorbehaltlos annimmt.
2. Durch vorbehaltlose Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistungserbringung
erklärt der Hersteller, Lieferant oder Leistungserbringer sein Einverständnis
mit den allgemeinen Bedingungen der JESENO.
3. Alle Vereinbarungen zwischen der JESENO und den Herstellern, Lieferanten
und Leistungserbringern (im nachfolgenden nur Auftragnehmer genannt) sind
in den einzelnen Verträgen und diesen Bedingungen niedergelegt. Für
bestimmte Waren und Dienstleistungen können weitere einzelvertragliche
Regelungen gelten.

§ 2 Bestellungen, Auftragserteilung und Vertragsschluss

1. Bestellungen und Auftragserteilungen werden rechtsverbindlich nur schriftlich
(auch per Fax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung) erteilt. Bei
Vorlage eines Sendeberichtes oder Lesebestätigung seitens der JESENO wird
der Zugang vermutet.
2. Der Auftragnehmer hat den Erhalt von Bestellungen schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Lieferbedingungen, Zeitraum der Leistungserbringung und
Informationspflichten

1. Das von der JESENO in der Bestellung angegebene Liefer- und
Leistungsdatum oder die angegebene Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist
sind für die Auftragnehmer verbindlich.
2. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistungserbringung in
Verzug stehen der JESENO die gesetzlichen Ansprüche zu.
3. Sollte der Auftragnehmer trotz der vereinbarten verbindlichen Liefer- oder
Leistungserbringungszeitraum um mehr als 5 Arbeitstage überschreiten, kann
die JESENO unbeschadet weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und
die vereinbarte Ware oder Dienstleistung anderweitig beschaffen und/oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 4 Teillieferungen, Teilleistungen und Überlieferungen

Teillieferungen und Teilleistungen stellen keine Erfüllung des gesamten Auftrages dar, es sei denn, die JESENO hat ausdrücklich zugestimmt oder es wurden Teillieferungen oder Milestones in der Leistungserbringung vereinbart. Werden Mindermengen festgestellt, kann die JESENO deren Gutschrift in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich entstandener Kosten verlangen oder die Rechnung entsprechend berichtigen und bei der Zahlung sofort kürzen. Nicht vereinbarte Überlieferungen können von der JESENO zu Lasten des Lieferanten zurückgesendet werden.

§ 5 Verpackung und Kennzeichnung

1. Jeder Artikel (Versandeinheit) ist mit der vereinbarten Kennzeichnung zu versehen.
2. Gefahrgüter sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken.

§ 6 Versand
1. Eine Berechnung von Verpackungen, Lade- und Hilfsmitteln wird nicht anerkannt.
2. Bei Lieferungen aus dem Ausland hat der Lieferant für die Beachtung der Rechts- und Zollvorschriften, insbesondere der Europäischen Union, einzustehen und für die von ihm verschuldeten aus der Nichtbeachtung
entstehenden Schäden zu haften.

§ 7 Preise

1. Preise verstehen sich als Festpreise, netto und frei Werk verzollt (DDP) einschließlich Verpackung und ausschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer.
2. Anders lautende Vereinbarungen im Auftrag gehen dieser Vereinbarung vor.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware oder Erbringung der
Dienstleistung, sowie nach Erhalt der Rechnung. Sämtliche Rechnungen des
Auftragnehmers haben die von der JESENO angegebene Auftragsnummer
auszuweisen. Rechnungen sind für jeden Auftrag getrennt anzufertigen.
2. Die Rechnungsbeträge werden entsprechend der gesondert ausgehandelten
Zahlungsbedingungen ausgeglichen. Sind keine anderen
Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt die Zahlung durch die JESENO
innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto.

3. Maßgebend für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang der Sendung bzw. der Eingang der Rechnung bei der JESENO, wenn letztere später als die Ware erfolgt.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gelten der Tag des Zugangs des Zahlungsauftrages bei der JESENO- Hausbank.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Er ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Einwilligung von der JESENO Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 10 Mängelrügen

1. Mängelrügen im Sinne von § 377 ff. HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach vollständiger Ablieferung der Ware erhoben werden. Liegt ein versteckter Mangel vor, ist die JESENO innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung zur Rüge verpflichtet.
2. Die mangelhafte Ware wird dem Lieferanten auf seine Kosten durch die JESENO entweder zurückgesandt oder bis zur Abholung innerhalb einer vereinbarten Frist auf seine Kosten eingelagert.
3. Für die Bearbeitung und die Rücksendung der beanstandeten Ware wird ein Pauschalbetrag von 20,00 Euro berechnet. Kann die Rücksendung mit Paket erfolgen, sind die Frachtkosten in der Pauschale enthalten. Erfolgt der Versand durch Spedition, erfolgt der Versand unfrei oder es werden die tatsächlichen zusätzlichen Kosten berechnet.

§ 11 Gewährleistung, Drittrechte, Produkthaftung
1. Der JESENO stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ungeschmälert zu, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2. Der Auftragnehmer haftet der JESENO für alle Folgen aus von ihm zu vertretenden Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen Bestimmungen sowie sonstiger Rechte Dritter. Wird die JESENO
auf Grund von Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer die JESENO freizustellen und verpflichtet sich zur Übernahme aller Kosten, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich einzustehen hat.
3. Der Auftragnehmer ist für richtige Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen in der Rechnung verantwortlich. Er gewährleistet ferner, dass die gelieferte Ware insbesondere den bundesdeutschen und europäischen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften für Vertrieb und Verwendung derartiger Waren (z.B. GPSG, DIN, VDE, VDI, TÜV/GS etc.) entspricht. Auf Anforderung sind verlangte Zertifikate (z.B. von Waren, für die eine Bestätigung ihrer Sicherheit erforderlich ist), der JESENO zur Verfügung zu stellen.
4. Der Auftragnehmer hat insbesondere die Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes und entsprechender Regelungen in anderen

Ländern bzw. der Europäischen Union zu beachten, insbesondere in einer für
den Endverbraucher deutlich ersichtlichen Weise auf spezifische Gefahren
seiner Produkte hinzuweisen.
5. Sollten wegen eines Produktfehlers Schadensersatzansprüche aus Personen-
, Sach- und/oder Vermögensschäden gegen die JESENO geltend gemacht
werden, hat der Auftragnehmer die JESENO von solchen Ansprüchen
freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler gesetzlich
einzustehen hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer bei der Konstruktion
bzw. Gestaltung die Anregungen von der JESENO beachtet und nicht auf die
dadurch entstandenen besonderen Risiken schriftlich hingewiesen hat.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine hinreichende
Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
7. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang,
sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 12 Diskretion

Das Bestehen und alle Einzelheiten eines Auftrages sind vertraulich zu behandeln.

Der Auftragnehmer und die JESENO werden ihre Mitarbeiter ebenfalls zur
Geheimhaltung verpflichten. Bei einer Zuwiderhandlung bleiben
Schadensersatzansprüche vorbehalten.

§ 13 Vertragsrechte, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Vertragssprache ist Deutsch.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) ist der von JESENO im Auftrag genannte Bestimmungs- bzw. Leistungserbringungsort.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und der JESENO ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der JESENO, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist. Die JESENO ist auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.
4. Es gilt Deutsches Recht, was für grenzüberschreitende Lieferungen die Geltung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (UNICITRAL) ausschließt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand 10/2019)